(1)
Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, die Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande zu wahren und die Bürger in sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen sowie insbesondere die Belange von Menschen mit Behinderungen wahrzunehmen.
(2)
Er wird auf Antrag von Bürgern, auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschusses, der Landesregierung oder von Amts wegen tätig. Von Amts wegen wird er insbesondere tätig, wenn er durch Bitten, Kritik, Beschwerden oder sonstige Eingaben an den Landtag oder in sonstiger Weise hinreichende Anhaltspunkte dafür erhält, daß Stellen, die der parlamentarischen Kontrolle des Landtages unterliegen, Angelegenheiten von Bürgern rechtswidrig erledigt haben.
(3)
Er führt Bürgersprechstunden im gesamten Land durch.
(4)
Er unterrichtet den Bürger in angemessener Frist in einem begründeten Bescheid über die Behandlung seiner Eingabe.
(5)
Der Bürgerbeauftragte ist zugleich der Beauftragte für die Landespolizei unter Beachtung der Maßgaben in Unterabschnitt 2.