Jurafuchs

§ 11

ASVG
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Landpachtverkehr
Stand 2009-11-10
(1)
Der Verpächter hat unbeschadet der Vorschrift des § 12 den Abschluss eines Landpachtvertrags durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags der Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen. Das Gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Pachtsache, die Pachtdauer und die Vertragsleistungen, sofern die Änderung nicht im Wege eines Vergleichs vor einem Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle zustande gekommen ist. Zur Anzeige nach Satz 1 und 2 ist auch der Pächter berechtigt.
(2)
Der Abschluss eines Landpachtvertrags und die Vertragsänderung sind jeweils innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien unter Vorlage der Vertragsurkunde oder im Falle eines mündlichen Pachtvertrags nach dem Zustandekommen der Vereinbarung unter Mitteilung ihres Inhalts anzuzeigen.

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