Jurafuchs

§ 8

ASVG
Genehmigung unter Auflagen
Grundstückverkehr
Stand 2009-11-10
(1)
Dem Erwerber kann die Auflage gemacht werden,
1.
das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten;
2.
das erworbene Grundstück ganz oder zum Teil zu angemessenen Bedingungen entweder an einen Landwirt oder an das Siedlungsunternehmen zu veräußern;
3.
an anderer Stelle binnen einer bestimmten, angemessenen Frist Land abzugeben, jedoch nicht mehr als der Größe oder dem Wert des erworbenen Grundstücks entspricht;
4.
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem forstlichen Sachverständigen oder einer Forstbehörde abzuschließen oder nach einem genehmigten Wirtschaftsplan zu bewirtschaften.
(2)
Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind § 323 Abs. 6 und die §§ 346 bis 349 sowie 351 BGB entsprechend anzuwenden.
(3)
Ist eine Genehmigung unter einer Auflage nach diesem Gesetz oder nach dem Grundstückverkehrsgesetz erteilt und haben sich die Umstände, die für die Erteilung der Auflage maßgebend waren, wesentlich geändert, so kann der durch die Auflage Beschwerte bei der Landwirtschaftsbehörde die Änderung oder Aufhebung der Auflage beantragen. Lehnt die Landwirtschaftsbehörde den Antrag ganz oder teilweise ab, kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das nach § 32 Abs. 3 Satz 1 zuständige Gericht gestellt werden. Für den Antrag gilt § 32 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

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