(1)
Entscheidungen, gegen die nach § 32 ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist, sind nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zu begründen und schriftlich bekannt zu geben.
(2)
In dem Bescheid sind die Beteiligten, im Falle eines Landpachtvertrags alle Vertragsteile, über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, über das Gericht, bei dem der Antrag zu stellen ist, sowie über Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung schriftlich zu belehren.
(3)
Die Antragsfrist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde. Fehlt bei der Bekanntgabe die vorgeschriebene Belehrung oder ist diese unvollständig oder unrichtig, beginnt die Antragsfrist mit Bekanntgabe der ordnungsgemäßen Belehrung, spätestens jedoch fünf Monate nach der Bekanntgabe der Entscheidung.