Der Anzeigepflicht unterliegen nicht
1.
Landpachtverträge, die im Falle eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden;
2.
Landpachtverträge zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind.