Jurafuchs

§ 18

ASVG
Ausübung des Vorkaufsrechts
Ländliche Siedlung
Stand 2009-11-10
(1)
Das Vorkaufsrecht kann ausgeübt werden, sobald die Siedlungsbehörde dem Siedlungsunternehmen den ihr von der Landwirtschaftsbehörde nach § 10 vorgelegten Kaufvertrag mitteilt. Das Siedlungsunternehmen leitet seine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts der Landwirtschaftsbehörde, die den Kaufvertrag vorgelegt hat, unmittelbar zu und informiert gleichzeitig die Siedlungsbehörde. Das Vorkaufsrecht wird dadurch ausgeübt, dass die Landwirtschaftsbehörde diese Erklärung dem Verpflichteten bekannt gibt; damit gilt für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Siedlungsunternehmen die Veräußerung als genehmigt.
(2)
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist unwirksam, wenn die Erklärung nach Absatz 1 Satz 3 nicht innerhalb der Fristen des § 28 Abs. 1 bekannt gegeben worden ist; dies gilt nicht im Falle des § 21 Satz 2.
(3)
Der Ausübung des Vorkaufsrechts steht nicht entgegen, dass über eine nach anderen Gesetzen erforderliche Genehmigung des Kaufvertrags noch nicht entschieden ist.

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