Jurafuchs

§ 32

ASVG
Gerichtliches Verfahren
Verfahrensvorschriften
Stand 2009-11-10
(1)
Wenn die Landwirtschaftsbehörde
1.
die Genehmigung versagt (§ 7),
2.
die Genehmigung durch Auflagen oder Bedingungen (§§ 8 und 9) einschränkt,
3.
die Erteilung eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung verweigert (§§ 5, 9 Abs. 2, § 28 Abs. 4),
4.
den Landpachtvertrag oder die Vertragsänderung beanstandet (§ 13),
5.
ein Zwangsgeld festsetzt (§ 35) oder
6.
eine Ordnungsmaßnahme anordnet (§ 36 Abs. 1 und 2),

können die Beteiligten innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde Antrag auf Entscheidung durch das nach Absatz 3 zuständige Landwirtschaftsgericht stellen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu stellen. §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten sinngemäß; über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das zuständige Landwirtschaftsgericht.

(2)
Absatz 1 gilt auch bei Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 20.
(3)
Streitigkeiten über Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 werden als Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit den nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständigen Landwirtschaftsgerichten zugewiesen. Für diese Verfahren gelten die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechend.
(4)
Das Landwirtschaftsgericht kann die Entscheidungen treffen, die auch die für die Genehmigung einer Veräußerung zuständige Landwirtschaftsbehörde treffen kann.
(5)
Stellt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ein Vertragsteil den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, kann das Landwirtschaftsgericht entweder feststellen, dass der Landpachtvertrag nicht zu beanstanden ist, oder den Landpachtvertrag aufheben; das Gleiche gilt für die Vertragsänderung. Erachtet das Landwirtschaftsgericht eine auf § 13 Abs. 1 Nr. 3 gestützte Beanstandung für begründet, kann es den Vertrag insoweit ändern, statt ihn aufzuheben.
(6)
Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines aufgehobenen Landpachtvertrags treffen. Der Inhalt solcher Anordnungen gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt. Über Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
(7)
Ein Antrag nach § 593 Abs. 4 BGB ist nur zulässig, wenn der Vertrag angezeigt worden ist.

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