Jurafuchs

§ 30

ASVG
Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung
Verfahrensvorschriften
Stand 2009-11-10
Die Landwirtschaftsbehörde hat vor der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag die Organisationen zu hören, die von der Landesregierung in einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 43 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2707), in der jeweils geltenden Fassung als land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung bestimmt sind. Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, das Verfahren der Anhörung durch Rechtsverordnung näher zu regeln.

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