Jurafuchs

§ 14

ASVG
Siedlungsunternehmen
Ländliche Siedlung
Stand 2009-11-10
(1)
Das auf der Grundlage von § 1 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. S.1429) gegründete gemeinnützige Siedlungsunternehmen des Landes (Siedlungsunternehmen) hat als Organ der staatlichen Agrar- und Strukturpolitik die Aufgabe, zur Verbesserung der Lebensverhältnisse im ländlichen Raum beizutragen; es führt diese Aufgabe unter Geltung dieses Gesetzes in seinem Geschäftsbezirk fort. Seine Stellung als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen auch im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes wird dadurch nicht berührt.
(2)
Das Siedlungsunternehmen steht unter der Aufsicht des Ministeriums Ländlicher Raum als oberster Siedlungsbehörde.
(3)
Das Siedlungsunternehmen hat das auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes beschaffte Land innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb des Eigentums vorrangig für Siedlungszwecke zu verwenden, jedoch nur bis zur Größe vergleichbarer landwirtschaftlicher Betriebe in der Region. Eine Verwendung für Siedlungszwecke liegt auch dann vor, wenn das Siedlungsunternehmen Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur verwendet oder einen von ihm erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen einem Siedlungsbewerber überträgt.
(4)
Aussiedlungen gelten als Siedlung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie durch das Siedlungsunternehmen durchgeführt werden.
(5)
Das Siedlungsunternehmen kann auch als Beauftragter der Gemeinde bei der Vorbereitung oder Durchführung einer städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme, insbesondere als Sanierungs- oder Entwicklungsträger, sowie als Betreuer von Eigentümern bei der Durchführung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen tätig werden.
(6)
Zu den Aufgaben des Siedlungsunternehmens gehört es auch, für öffentliche Infrastrukturmaßnahmen oder andere Maßnahmen, für die auf Grund eines Gesetzes die Enteignung zulässig wäre, geeignete Grundstücke zu beschaffen oder zur Verfügung zu stellen, wenn im Zusammenhang mit der Maßnahme einem Land- oder Forstwirt Ersatzland gewährt werden soll. Das Siedlungsunternehmen kann vom Maßnahmenträger auch mit der Durchführung von Umsiedlungen oder gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beauftragt werden.

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