(1)
Sachlich zuständige Landwirtschaftsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist in den Landkreisen das Landratsamt als untere Landwirtschaftsbehörde, in den Stadtkreisen das Bürgermeisteramt der Gemeinde.
(2)
Örtlich zuständig ist die Landwirtschaftsbehörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Veräußerers oder Verpächters liegt. Ist keine Hofstelle vorhanden oder liegt diese außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Landwirtschaftsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.
(3)
Hält die Landwirtschaftsbehörde, bei der der Antrag auf Genehmigung oder die Anzeige des Landpachtvertrags oder der Vertragsänderung eingegangen ist, ihre örtliche Zuständigkeit nicht für gegeben, so hat sie die Sache unverzüglich, spätestens aber vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags, an die örtlich zuständige Landwirtschaftsbehörde abzugeben und den Antragsteller von der Abgabe zu benachrichtigen. Wird die Benachrichtigung nicht binnen dieser Frist zugestellt, so gilt die Veräußerung als genehmigt oder der Landpachtvertrag als nicht beanstandet. Die Abgabeverfügung ist für die in ihr bezeichnete Landwirtschaftsbehörde bindend und für die Beteiligten unanfechtbar. Der Lauf der Fristen des § 28 Abs. 1 beginnt mit dem Tag des Eingangs der Abgabeverfügung bei der bezeichneten Landwirtschaftsbehörde.