Jurafuchs

§ 34

ASVG
Statistik
Verfahrensvorschriften
Stand 2009-11-10
(1)
Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Ergänzung der Bundesstatistik der Kaufwerte für landwirtschaftlichen Grundbesitz bei den für die Genehmigung nach § 3 zuständigen Landwirtschaftsbehörden Erhebungen durchgeführt und als Merkmale nach Landesrecht
1.
die Nutzungsart,
2.
die sozialökonomische Stellung des Erwerbers,
3.
die Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung,
4.
die Belegenheit der veräußerten Fläche

erhoben werden.

(2)
In der Verordnung können auch die Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Erhebung, der Berichtszeitraum, der Berichtszeitpunkt und die Periodizität geregelt werden.

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