Erklärungen des Siedlungsunternehmens über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 18 Abs. 1 hat die Landwirtschaftsbehörde außer dem Vorkaufsverpflichteten auch dem Käufer und demjenigen bekannt zu geben, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen worden ist; dies gilt nicht, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 18 Abs. 2 unwirksam ist. § 36 gilt entsprechend. In der Begründung ist darzulegen, warum die Genehmigung der Veräußerung nach § 7 zu versagen wäre.
§ 19
ASVGBekanntgabe der Ausübung des Vorkaufsrechts
Ländliche Siedlung
Stand 2009-11-10