(1)
Wer einer schriftlichen Aufforderung der Landwirtschaftsbehörde nicht Folge leistet, innerhalb einer bestimmten Frist den Besitz eines Grundstücks, den er auf Grund einer genehmigungsbedürftigen Veräußerung erworben oder einem anderen überlassen hat, an den Veräußerer zurückzuübertragen oder vom Erwerber zurückzunehmen, obwohl eine nach diesem Gesetz oder nach dem Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), zuletzt geändert durch Artikel 108 des FGG-Reformgesetzes, erforderliche Genehmigung nicht beantragt oder unanfechtbar versagt worden ist, kann durch Festsetzung von Zwangsgeld, auch wiederholt, angehalten werden, der Aufforderung nachzukommen. Dasselbe gilt, wenn eine Auflage nicht erfüllt wird, die bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nach diesem Gesetz oder auf Grund des Grundstückverkehrsgesetzes gemacht worden ist. § 20 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ist anzuwenden.
(2)
Das Zwangsgeld wird durch die Landwirtschaftsbehörde festgesetzt. Die Festsetzung kann nach § 32 durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
(3)
Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 1000 Euro, im Wiederholungsfall 2000 Euro nicht übersteigen.