Jurafuchs

§ 3

ASVG
Genehmigungspflichtige Geschäfte
Grundstückverkehr
Stand 2009-11-10
(1)
Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung, über die auf Antrag die Landwirtschaftsbehörde entscheidet. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch schon vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.
(2)
Der rechtsgeschäftlichen Veräußerung stehen gleich
1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Erbbaurechts an einem Grundstück.
(3)
Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 ist die Urkunde mit der Auflassungserklärung, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 der notariell beurkundete schuldrechtliche Vertrag nebst Auflassungserklärung nachzureichen.

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