(1)
Ist ein anzuzeigender Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsänderung nicht fristgemäß angezeigt worden, kann die Landwirtschaftsbehörde die Anzeige verlangen.
(2)
Ist ein Landpachtvertrag nach §§ 28 oder 32 aufgehoben worden, kann die Landwirtschaftsbehörde von den Vertragsteilen verlangen, dass eine bereits vorgenommene Übertragung des Besitzes an der Pachtsache innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht wird. Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, können sie von der Landwirtschaftsbehörde durch Festsetzung eines Zwangsgelds dazu angehalten werden. § 35 gilt entsprechend.
(3)
Über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.