(1)
Im Verfahren vor der Landwirtschaftsbehörde werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
(2)
Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren, ausgenommen Vermessungsgebühren und -entgelte, und Steuern des Landes und sonstiger öffentlicher Körperschaften befreit. Die Befreiung erstreckt sich insbesondere auch auf Wertzuwachssteuern jeder Art, auf letztere insbesondere auch dann, wenn sie von dem Erwerb von Land oder Inventar durch das Siedlungsunternehmen erhoben werden.
(3)
Die Gebühren- und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das Siedlungsunternehmen versichert, dass ein Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.
(4)
Die Gebühren- und Steuerfreiheit gilt auch, wenn das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.
(5)
§ 29 des Reichssiedlungsgesetzes bleibt unberührt.