Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht erforderlich, so hat die Landwirtschaftsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.
§ 5
ASVGZeugnis über die Genehmigungsfreiheit
Grundstückverkehr
Stand 2009-11-10