Zur Stellung des Antrags auf Genehmigung nach § 3 sind die Vertragsparteien und derjenige berechtigt, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist. Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung des Veräußerers beizufügen, ob das veräußerte Grundstück mit anderen Grundstücken des Veräußerers eine räumlich zusammenhängende Fläche im Sinne von § 1 Abs. 7 bildet oder nicht. Hat ein Notar den Vertrag beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen.
§ 27
ASVGAntragsberechtigung
Verfahrensvorschriften
Stand 2009-11-10