Jurafuchs

§ 28

ASVG
Behördliches Verfahren
Verfahrensvorschriften
Stand 2009-11-10
(1)
Die Landwirtschaftsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten
1.
nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft über die Genehmigung,
2.
nach Anzeige des Vertragsabschlusses oder der Vertragsänderung über die Beanstandung des Landpachtvertrags oder der Vertragsänderung

durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Hat die Landwirtschaftsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 10 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen. Durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach § 31 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

(2)
Gehen Antrag und Urkunde an unterschiedlichen Tagen ein, beginnt die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist mit dem auf den Tag des letzten Eingangs folgenden Tag.
(3)
Die Genehmigung gilt als erteilt, falls die Landwirtschaftsbehörde dem Veräußerer nicht innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist eine Entscheidung nach § 7 oder im Falle des § 21 Satz 2 die Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts bekannt gibt. Der Landpachtvertrag oder die Vertragsänderung gilt als nicht beanstandet, wenn die Frist abläuft, ohne dass den Vertragsteilen ein Beanstandungsbescheid bekannt gegeben worden ist.
(4)
Ist die Entscheidung über die Genehmigung durch Verwaltungsakt oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, hat die Landwirtschaftsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen.
(5)
In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Landpachtvertrag oder die Vertragsänderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, gilt der Landpachtvertrag oder die Vertragsänderung mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht vorher ein Vertragsteil einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat.

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