Jurafuchs

§ 13

ASVG
Beanstandung
Landpachtverkehr
Stand 2009-11-10
(1)
Die Landwirtschaftsbehörde kann einen anzuzeigenden Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsänderung beanstanden, wenn
1.
die Verpachtung eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung der Bodennutzung bedeutet,
2.
durch die Verpachtung ein Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen, unwirtschaftlich in der Nutzung aufgeteilt wird oder
3.
die Pacht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist.
(2)
Zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur kann ein Landpachtvertrag über ein Grundstück auf den in der Anlage zu § 2 Abs. 1 verzeichneten Gemarkungen auch dann beanstandet werden, wenn die vereinbarte Pacht den durchschnittlichen ertragsangemessenen Pachtzins vergleichbarer Grundstücke in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, um mehr als 20 Prozent überschreitet; das Gleiche gilt für eine anzuzeigende Vertragsänderung. Liegt für das Grundstück kein Vergleichswert aus dieser Gemeinde vor, kann auf Vergleichswerte aus angrenzenden Gemeinden oder andere geeignete Bewertungsgrundlagen zurückgegriffen werden.
(3)
Eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung der Bodennutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens liegt auch dann vor, wenn das verpachtete Grundstück der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte dient, die außerhalb des Gemeinsamen Marktes zollfrei verbracht werden, und dadurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
(4)
Eine unwirtschaftliche Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel vor, wenn durch die Verpachtung die Nutzung von Grundstücken, die in einem mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahren zusammengelegt wurden oder deren Erwerb öffentlich gefördert wurde, dem Verfahrens- oder Förderungszweck zuwider verändert wird.
(5)
Ein Landpachtvertrag oder eine Vertragsänderung darf nicht beanstandet werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für einen Vertragsteil wäre.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →