(1)
Dieses Gesetz gilt für
1.
die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen sowie für die Verbreitung von Telemedien,
2.
die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
3.
die Bürgermedien,
4.
Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen und
5.
Modellversuche
im Land Bremen.
(2)
Auf die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.
(3)
Der Medienstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.
(4)
§ 6 Absatz 5, §§ 12 und 13 gelten nicht für Teleshoppingprogramme.