(1)
Dieses Gesetz gilt für
im Land Bremen.
(2)
Auf die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.
(3)
Der Medienstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.
(4)
§ 6 Absatz 5, §§ 12 und 13 gelten nicht für Teleshoppingprogramme.