Jurafuchs

§ 63

BremLMG
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-10-17
Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1.
§ 115 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 50 des Medienstaatsvertrages ist die Landesmedienanstalt,
2.
§ 33 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes ist die Landesmedienanstalt,
3.
§ 28 Absatz 1 Nummer 10, 11 und 13 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, soweit nicht eine Zuständigkeit für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorliegt,
4.
§ 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist die Ortspolizeibehörde.

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