Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nachMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 62 Datenschutzaufsicht bei Telemedien§ 64 Übergangsvorschrift →