Jurafuchs

§ 33

BremLMG
Rücknahme der Zuweisung
Zuweisung
Stand 2025-10-17
(1)
Die Zuweisung ist zurückzunehmen, wenn
(2)
Im Übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz . Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.
(3)
Die Rücknahme ist der Rechtsaufsicht unverzüglich anzuzeigen.

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