Jurafuchs

§ 37

BremLMG
Rangfolge
Kabelnetze
Stand 2025-10-17
(1)
Reicht die Übertragungskapazität der Kabelanlage nicht aus, um die Angebote aller Interessentinnen und Interessenten zu verbreiten, so gelten zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die nachfolgenden Belegungsregelungen.
(2)
Wer eine Kabelanlage betreibt, ist verpflichtet, darin die folgenden Rundfunkprogramme zeitgleich, vollständig und unverändert weiterzuverbreiten:

Fensterprogramme müssen in dem jeweiligen Bereich, für den sie zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, weiterverbreitet werden. § 44 bleibt unberührt. Der Betreiber einer Kabelanlage hat die zur Erfüllung der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 und nach § 44 erforderlichen technischen Vorkehrungen zu schaffen. Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Programme, die ganz oder überwiegend inhaltsgleich sind und in mehrfacher Verbreitungsart vorhanden sind, in der Kabelanlage nicht in ihrer Gesamtheit übertragen werden müssen.

(3)
Die Entscheidung über die Belegung der von Absatz 2 nicht erfassten Kanäle trifft

Die Landesmedienanstalt und der Betreiber der Kabelanlage setzen sich hinsichtlich der Belegung ins Benehmen.

(4)
Die Landesmedienanstalt erlässt für die Programme und Angebote nach Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 2 eine Kabelbelegungssatzung, die bekannt zu machen ist. Die Satzung gilt für höchstens zwei Jahre. Sie ist für die Betreiber von Kabelanlagen bindend.
(5)
Die Landesmedienanstalt macht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer einer Kabelbelegungssatzung bekannt, dass der Erlass einer neuen Kabelbelegungssatzung geplant ist. Innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat können Anbieter gegenüber der Landesmedienanstalt Interesse an der Verbreitung ihrer Angebote im Kabelnetz bekunden. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(6)
Während der Geltungsdauer einer Kabelbelegungssatzung ist die Landesmedienanstalt befugt, Änderungen bei der Belegung einzelner Programmplätze vorzunehmen. Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung. Die Änderungen sind bekannt zu machen.
(7)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Landesmedienanstalt über die Belegung einer Kabelanlage haben keine aufschiebende Wirkung.

Meine Notizen

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