Der Landesmedienanstalt stehen für die Zulassung von Rundfunkprogrammen mit lokalem oder regionalem Schwerpunkt die Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse nach § 56 des Medienstaatsvertrages zu.
§ 8
BremLMGAuskunftsrecht und Ermittlungsbefugnisse
Zulassung von Rundfunkprogrammen
Stand 2025-10-17