Jurafuchs

§ 34

BremLMG
Widerruf der Zuweisung
Zuweisung
Stand 2025-10-17
(1)
Die Zuweisung ist zu widerrufen, wenn
(2)
Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn
(3)
Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und gibt ihm Gelegenheit zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist. Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und droht für den Fall eines fortgesetzten oder wiederholten Verstoßes den Widerruf der Zuweisung an. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn eine Untersagung nach § 49 Absatz 5 nicht in Betracht kommt oder als nicht ausreichend erscheint.
(4)
Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz . Wird die Zuweisung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.
(5)
§ 33 Absatz 3 gilt entsprechend.

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