(1)
Gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Landesmedienanstalt im Sinne von § 104 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 und § 104 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages ist die Direktorin oder der Direktor. Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter im Sinne von § 104 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Medienstaatsvertrages ist die Person, die nach § 54 Absatz 4 hierzu bestimmt wird.
(2)
Das plural besetzte Beschlussgremium im Sinne von § 104 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages ist der Medienrat.