(1)
Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
(2)
Im Übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz . Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.