(1)
In den Medienrat entsenden
(2)
Aus der Anzahl der Mitglieder ergibt sich die Gesamtzahl der Stimmen des Medienrates.
(3)
Solange und soweit Mitglieder in den Medienrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend.
(4)
Die Regelungen zur Zusammensetzung des Medienrates gemäß Absatz 1 sollen jeweils nach Ablauf von höchstens zwei Amtsperioden überprüft werden.