(1)
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
(2)
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages , insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der Meinungsvielfalt, der Programmgrundsätze, des Jugendschutzes und der Werberegelungen, wiederholt schwerwiegend verstoßen hat. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn die Landesmedienanstalt gegenüber dem Veranstalter bereits zweimal eine Beanstandung nach § 49 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes ausgesprochen hat.
(3)
Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz . Wird die Zulassung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.