(1)
Die Zulassung kann nur erteilt werden an
(2)
Die Zulassung setzt voraus, dass Antragstellende
Bei einem Antrag einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung müssen auch die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter die in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3)
Nicht zugelassen werden dürfen
(4)
Die Zulassung eines Fensterprogrammveranstalters nach § 59 Absatz 4 Satz 3 des Medienstaatsvertrages setzt voraus, dass die Veranstalter von Fensterprogrammen und Hauptprogrammen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 62 des Medienstaatsvertrages stehen. Die Zulassung wird abweichend von Satz 1 erteilt, wenn der Hauptprogrammveranstalter durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung gewährleistet. Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit sind insbesondere