Jurafuchs

§ 22

BremLMG
Zulässigkeit der Weiterverbreitung
Weiterverbreitung
Stand 2025-10-17
Die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung nicht im Land Bremen veranstalteter Rundfunkprogramme in einer Kabelanlage oder über terrestrische Frequenzen ist nach Maßgabe der Vorschriften des Abschnitts 5 zulässig, wenn diese den gesetzlichen Vorschriften des Ursprungslandes sowie den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.

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