Die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung nicht im Land Bremen veranstalteter Rundfunkprogramme in einer Kabelanlage oder über terrestrische Frequenzen ist nach Maßgabe der Vorschriften des Abschnitts 5 zulässig, wenn diese den gesetzlichen Vorschriften des Ursprungslandes sowie den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.
§ 22
BremLMGZulässigkeit der Weiterverbreitung
Weiterverbreitung
Stand 2025-10-17