(1)
Für Sendungen,
führt die Landesmedienanstalt in den Fällen der Nummern 1 bis 3 ein vereinfachtes Zulassungsverfahren oder in den Fällen der Nummer 4 ein Unbedenklichkeitsverfahren durch.
(2)
Zulassungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 4 werden von der Direktorin oder dem Direktor erteilt. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Absatz 1 Nummer 4 kann nur von dem Bürgerschaftsvorstand für die Bremische Bürgerschaft (Landtag) und ihre Gremien sowie die Stadtbürgerschaft und ihre Gremien, von der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven für sich und ihre Gremien sowie von den Beiräten jeweils für sich und seine Gremien beantragt werden.
(3)
Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Sendungen bei der Landesmedienanstalt zu stellen. Darin sind anzugeben
(4)
§ 4 Absatz 3 sowie die §§ 5 , 6 und 8 finden keine Anwendung. § 14 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 16 , 18 , 19 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend. Kommt ein Veranstalter der Pflicht zur Aufzeichnung nicht nach, hat er jedem geltend gemachten Anspruch auf Gegendarstellung zu entsprechen.
(5)
Sendungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Wählervereinigungen dienen, soweit sie nicht in deren eigenen Einrichtungen verbreitet werden.
(6)
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 4 bis 5 findet § 49 entsprechende Anwendung.
(7)
Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 für die Dauer der Veranstaltung und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 für höchstens drei Jahre erteilt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung für Live-Übertragungen gemäß Absatz 1 Nummer 4 soll ohne zeitliche Befristung erteilt werden.