(1)
Die Landesmedienanstalt unterbreitet Angebote zur Förderung des aktiven und bewussten Umgangs mit Medieninhalten für alle Bremerinnen und Bremer.
(2)
Der Landesmedienanstalt obliegt die Koordinierung von landesweiten Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz. Zu diesem Zwecke soll sie unter anderem in eigener Verantwortung
(3)
Die Landesmedienanstalt soll angemessene Teile der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Nachwuchsförderung im Bereich der Medien- und Filmproduktion verwenden. Die Förderung ist auf Medien- und Filmproduktionen, die überwiegend im Land Bremen produziert werden, zu beschränken.
(4)
Die Landesmedienanstalt fördert im Rahmen ihrer Möglichkeiten Medienkompetenz auch durch Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung in Medienberufen.