(1)
Die Landesmedienanstalt berücksichtigt bei der Zuweisung, dass das Gesamtangebot der im Fernsehen oder im Hörfunk verbreiteten öffentlich-rechtlichen und privaten Angebote die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringt. Kein Angebot darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.
(2)
Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, so trifft die Landesmedienanstalt eine Vorrangentscheidung. Bei der Entscheidung sind zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die Meinungsvielfalt in den Angeboten (Angebotsvielfalt) und die Vielfalt der Anbieter (Anbietervielfalt) zu berücksichtigen.
(3)
Bei der Beurteilung der Angebotsvielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere folgende Kriterien:
Rundfunk und vergleichbare Telemedien haben in der Regel Vorrang vor sonstigen Angeboten.
(4)
Bei der Beurteilung der Anbietervielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere folgende Kriterien:
(5)
Die Landesmedienanstalt kann auf einen Zusammenschluss von verschiedenen Antragstellenden hinwirken sowie eine Übertragungskapazität zeitpartagiert unterschiedlichen Antragstellenden zuweisen.
(6)
Im Interesse einer pluralistischen Medienordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Angebots- und Spartenvielfalt sowie einer ausreichenden lokalen und regionalen Berichterstattung, kann die Landesmedienanstalt Übertragungskapazitäten für zielgruppenorientierte oder für regionale und lokale Angebote ausschreiben.
(7)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Landesmedienanstalt über die Zuweisung einer Übertragungskapazität haben keine aufschiebende Wirkung.