Jurafuchs

§ 60

BremLMG
Ordnungswidrigkeiten
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-10-17
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3)
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt.
(4)
Für die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 gilt § 115 Absatz 5 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

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