(1)
Die Direktorin oder der Direktor leitet die Landesmedienanstalt. Sie oder er sorgt für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den sonstigen Organen der Landesmedienanstalt.
(2)
Sie oder er hat insbesondere die Aufgaben,
(3)
Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich. § 55 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4)
Die Direktorin oder der Direktor regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzführenden Mitglied des Medienrates ihre oder seine Vertretung.