(1)
Die Bürgermedien haben die Aufgabe
(2)
Trägerin der Bürgermedien ist die Landesmedienanstalt. Die Finanzierung der Angebote stellt sie im Rahmen ihrer Haushaltsführung sicher.
(3)
Werbung, Sponsoring, Teleshopping sowie Gewinnspiele durch die oder in den Bürgermedien sind unzulässig.