Jurafuchs

§ 12

BremLMG
Programmauftrag
Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter
Stand 2025-10-17
Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Teil der freien Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Vollprogramme haben zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen.

Meine Notizen

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