Jurafuchs

§ 15

BremLMG
Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele
Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter
Stand 2025-10-17
(1)
Für Werbung, Sponsoring, Teleshopping und Gewinnspiele gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages , soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Für lokale oder regionale Fernsehprogramme, die im Land Bremen veranstaltet werden, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:

Die Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.

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