(1)
Für Werbung, Sponsoring, Teleshopping und Gewinnspiele gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages , soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Für lokale oder regionale Fernsehprogramme, die im Land Bremen veranstaltet werden, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
Die Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.