Jurafuchs

§ 15

BremLMG
Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele
Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter
Stand 2025-10-17
(1)
Für Werbung, Sponsoring, Teleshopping und Gewinnspiele gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages , soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Für lokale oder regionale Fernsehprogramme, die im Land Bremen veranstaltet werden, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
1.
§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Medienstaatsvertrages findet keine Anwendung.
2.
§ 9 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages findet außer auf Nachrichten keine Anwendung.
3.
§ 70 Absatz 1 Medienstaatsvertrages findet keine Anwendung.

Die Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.

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