(1)
Der Fischereischein wird
a)
für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
b)
für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre
nach einem vom Ministerium bestimmten Muster erteilt.
(2)
Die Gültigkeit des Fischereischeins kann erneuert werden. Die Erneuerung der Gültigkeit steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.