Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die bereits vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.
§ 33
Bekanntmachung der Neufassung des Landesfischereiga Einzug des Fischereischeins
Stand 2025-03-11