Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins ist die Gemeinde.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 34 Gültigkeitsdauer des Fischereischeins§ 36 Gebühren und Abgaben →