(1)
Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(2)
Mit der Gebühr für den Fischereischein wird eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die der obersten Fischereibehörde zufließt und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist.