Jurafuchs

§ 109

BTGO 2025
Überweisung der Petitionen
IX. Behandlung von Petitionen
Stand 2026-08-10
(1)
Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss. Dieser holt eine Stellungnahme der Fachausschüsse ein, wenn die Petitionen einen Gegenstand der Beratung in diesen Fachausschüssen betreffen.
(2)
Mitglieder des Bundestages, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme zuzuziehen.

Meine Notizen

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