Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Absatz 1 Buchstabe h).
§ 128
BTGO 2025Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
Stand 2026-08-10