Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.
§ 125
BTGO 2025Unerledigte Gegenstände
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
Stand 2026-08-10