Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.
§ 126
BTGO 2025Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
Stand 2026-08-10