Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll.
§ 68
BTGO 2025Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen
VII. Ausschüsse
Stand 2026-08-10