Jurafuchs

§ 41

BTGO 2025
Weitere Ordnungsmaßnahmen
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
Stand 2026-08-10
(1)
Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des sitzungsleitenden Präsidenten.
(2)
Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des sitzungsleitenden Präsidenten sofort entfernt werden. Der sitzungsleitende Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →